Vermietungsbedingungen
Als Vermieter des Wohnheimes haben wir nach der Fördervereinbarung mit dem Land Hessen Vermietungsbedingungen akzeptiert, die auf die Förderung von Studenten abzielen. Entsprechend dem Zweck dieser Förderung vermieten wir nur an einen berechtigten Personenkreis. Als Bewerber akzeptieren Sie die im Folgenden aufgeführten Vermietungsbedingungen und versichern, dass Sie die Bedingungen in allen Punkten erfüllen und den Nachweis über die Berechtigung erbringen können (Immatrikulationsbescheinigung, Studienbescheinigung u.s.w.). Veränderungen, die zum Entzug der Wohnberechtigung führen (Beendigung des Studiums, Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit u.s.w.) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Sollte es zu Vertragsabschluss kommen, benötigen wir eine aktuelle Schufa-Auskunft.
Ein auf falschen Angaben beruhender Mietvertrag (hierzu zählen auch nachträgliche Veränderungen der Angaben, die uns nicht mitgeteilt werden), kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Der Vertragspartner muss dann eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Mietkosten zahlen und gegebenenfalls mit Schadenersatzforderungen des Vermieters rechnen.
1. Wohnberechtigt ist nur, wer
- an einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität immatrikuliert ist und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen kann.
- sich in der Ausbildung befindet und einen entsprechenden Ausbildungsvertrag vorlegen kann.
- sich in einem Praktikum befindet.
- ein freiwilliges soziales Jahr absolviert (mit entsprechendem Nachweis)Schüler mit einer entsprechenden Schulbescheinigung ist.
- nicht mehr wohnberechtigt ist, aber aufgrund eines sozialen Härtefalls (z.B. Schwangerschaft, Krankheit) oder Gremientätigkeit innerhalb der studentischen Selbstverwaltung tätig ist und daher seinen Mietvertrag einmalig um ein weiteres Semester verlängern kann.
2. Mieter kann nicht sein, wer die unter 1. genannten Bedingungen erfüllt, aber
- gleichzeitig Assistent oder Referendar ist oder aber ein vergleichbares Einkommen hat,
- überwiegend berufstätig ist,
- älter als 30 Jahre ist,
- im Elternhaus oder anderweitig im Nahverkehrsnetz der ESWE-Verkehrsbetriebe genügend Wohnraum zur Verfügung hat,
- im 15. oder einem höheren Semester studiert,
- bereits vier Jahre in unserem Wohnheim wohnt.
Soweit wir Wohnraum an Ehepaare vermieten, liegt die Wohnberechtigung dann vor, wenn einer der beiden Partner unsere Bedingungen erfüllt.
Da Auszubildende und Studierende im Praktikum mit diesen Bedingungen nicht erfasst sind, bitten wir um gesonderte Anfrage. Solange leerstehende Zimmer an Wohnberechtigte nicht vermittelt werden können, sind Einzelfallentscheidungen möglich.